Dezember 2024 | Autor: RA Mag. Sebastian Meyer
Seit 01.08.2024 ist der sogenannte Beitrag zu den Verteidigungskosten im Rahmen einer gewählten Verteidigung neu gefasst worden, dies u.a. in Form von § 196a StPO (Kostenbeitrag im Ermittlungsverfahren) und § 393a StPO (Kostenbeitrag im oder nach dem Hauptverfahren) in der geltenden Fassung – er gilt für Einstellungen und Freisprüche (rechtskräftig) ab 01.01.2024. Gewährte Verteidigerkostenbeiträge zwischen 01.01.2024 bis inkl. 31.07.2024 können womöglich deutlich erhöht werden.
Der vormalig geltende Verteidigerkostenbeitrag war nicht mehr zeitgemäß – auch aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs war die Novellierung notwendig geworden (Verfassungswidrigkeit des § 393a Abs 2 StPO wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz). Im Gegensatz zum Zivilrecht ist der strafrechtliche Kostenersatz anders geregelt – das Erfolgs-/Billigkeitsprinzip des Zivilrechtes sind nicht gleich wichtig.
Für die Einleitung und Abführung eines Strafverfahrens gibt es unterschiedliche Konstellationen:
- Staatsanwaltschaft klagt an = Offizialdelikt -> z. B. Mord, Totschlag, Körperverletzung, Nötigung, gefährliche Drohung etc.)
- Staatsanwaltschaft klagt mit Ermächtigung des Opfers an = Ermächtigungsdelikt -> z. B. Beleidigungen im Zuge von „Hass im Netz“
- Privatankläger klagt an = Privatanklagedelikt -> z. B. Kreditschädigung, üble Nachrede, Verletzung Briefgeheimnis; teilweise im Bereich des Medienrechts
Bei Offizialdelikten wird die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig, bei Ermächtigungsdelikten ebenso, aber nur mit Ermächtigung des Opfers; bei Privatanklagedelikten gibt es kein Ermittlungsverfahren.
Unterschiedlich sind die Verfahren auch beim Kostenersatz:
- Bei einem Offizialdelikt/Ermächtigungsdelikt sind die Grundsätze des Verteidigerkostenbeitrages heranzuziehen (siehe weiter unten).
- Bei Privatanklagen beträgt die Gebühr für die Einbringung EUR 287,- (Stand: 01.12.2024); wird die/der Angeklagte rechtskräftig schuldig gesprochen, muss diese/dieser der/dem Privatankläger:in die Gebühr ersetzen, bei gewählter Verteidigung auch die notwendigen Vertretungskosten. Wird die/der Angeklagte freigesprochen, sind die Kosten der Verteidigung zu ersetzen (abweichend geregelt bei Hass im Netz-Delikten).
Wenngleich für Mandant:innen eine Einstellung im Ermittlungsverfahren/Hauptverfahren oder ein Freispruch im Hauptverfahren erreicht werden kann, stellen die Kosten der Verteidigung dennoch eine finanzielle Belastung dar. Der bisherige Beitrag zu den Verteidigerkosten (in Kraft bis 31.07.2024, anzuwenden für Fälle bis inkl. 31.12.2023) war dafür unzureichend:
- vor Bezirksgericht = bis zu EUR 1.000,-
- vor Einzelrichter:in Landesgericht = bis zu EUR 3.000,-
- vor Schöffen-/Geschworenengericht = bis zu EUR 5.000,-/10.000,-
Bisher war bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren kein Kostenersatz vorgesehen, weswegen Mandant:innen hier auf den Kosten sitzen geblieben sind. Rechtsschutzversicherungen sind oftmals auch keine große Hilfe. Durch die nunmehrige Novellierung ist eine deutliche Verbesserung eingetreten.
Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren wurde erstmals ein Kostenersatz mit einer Höchstgrenze von EUR 6.000,- verankert (§ 196a StPO). Bei einer Einstellung oder einem Freispruch im Hauptverfahren ist der Kostenersatz wie folgt geregelt (§ 393a Abs 2 StPO):
- vor Bezirksgericht = bis zu EUR 5.000,-
- vor Einzelrichter:in Landesgericht = bis zu EUR 13.000,-
- vor Schöffen-/Geschworenengericht = bis zu EUR 30.000,-
Das Höchstmaß dieses Beitrages zu den Kosten der Verteidigung kann um die Hälfte (Verfahren mit außergewöhnlichem Umfang oder mit besonderer Komplexität oder länger als drei Jahre dauernde Verfahren) bzw. auf das Doppelte (bei extremem Umfang) erhöht werden.
Ausgeschlossen ist der Verteidigerkostenbeitrag dann, wenn man das Verfahren (den Tatverdacht) vorsätzlich herbeigeführt hat und wenn eine Einstellung aufgrund vorliegender Unzurechnungsfähigkeit bei Tatbegehung oder aufgrund einer zurückgenommenen Ermächtigung erfolgt ist.
Der Antrag auf Gewährung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung ist innerhalb von 3 Jahren ab rechtskräftiger Einstellung/rechtskräftigem Freispruch einzubringen.
Gerne unterstützt Sie Mag. Meyer bei der Antragstellung für den Beitrag zu den Verteidigerkosten und vertritt Sie in Ermittlungs- und Hauptverfahren im Bereich des Strafrechts.