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Der Verlust der Parteistellung im Tiroler Bauverfahren trotz einer fehlenden persönlichen Verständigung

Wenn der Bagger auf dem Nachbargrundstück steht, ist es in der Regel zu spät…

Kann es jedoch sein, dass man als Nachbar von einem Bauvorhaben nichts weiß?

Ein Kernpunkt eines Baubewilligungsverfahrens ist der Nachbar als Partei.

Die Baubehörde kann, um dem Nachbarn gewisse Mitspracherechte zu gewähren, eine mündliche Bauverhandlung durchführen. Müssen tut sie das allerdings nicht.

Falls eine mündliche Bauverhandlung jedoch stattfindet, auch wenn man von dieser nichts weiß, ordnet der § 42 AVG an, dass unter bestimmten Voraussetzungen jene Personen ihre Parteistellung verlieren, die sich nicht selbst bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aktiv am Verfahren beteiligt haben.

Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt und qualifiziert „doppelt“ kundgemacht, sind nur diejenigen Personen Parteien des weiteren Verfahrens, die spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erhoben haben, auch wenn sie nicht persönlich mittels Brief verständigt wurden.

Heißt also konkret:

Auch wenn die Baubehörde vergisst den Nachbarn zur Bauverhandlung einzuladen – durch eine ordnungsgemäße qualifizierte doppelte Kundmachung können auch bekannte Beteiligte hinreichend – im Hinblick auf die  Präklusionsfolgen – von der Anberaumung der Verhandlung verständigt werden.

Wann gilt eine Verhandlung als „doppelt“ kundgemacht?

Eine Verhandlung gilt bereits dann als doppelt kundgemacht, wenn die Baubehörde die Verhandlung beispielsweise physisch an der Amtstafel kundgemacht hat, und weiters auf der digitalen Amtstafel auf der Homepage.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne bei strittigen Sachverhalten im Bauwesen. Vor allem auch, wenn nicht klar ist, ob Sie als Nachbar – trotz Unterbleiben einer Einladung – trotzdem „ordnungsgemäß“ geladen worden sind.

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