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Nacheheliche Aufteilung und Privatstiftung – ein logisches Spannungsverhältnis

Ein Scheidungsverfahren ist oftmals nur der Auftakt zu einem weiteren, nicht selten noch aufreibenderem Verfahren: der nachehelichen Vermögensaufteilung zwischen den geschiedenen Ehegatten.

In diesem Zusammenhang gibt es zahlreiche – teils erfolgreiche, teils weniger erfolgreiche – Versuche, Vermögen dem Zugriff des anderen Ehepartners zu entziehen, dieses zu verschleiern oder dessen Aufteilungsansprüche zumindest zu erschweren.

Ein mögliches Instrument dafür ist eine Privatstiftung. Einer ihrer wesentlichen Vorteile liegt in der Möglichkeit einer weitreichenden Vermögenssicherung, sofern die Stiftung entsprechend strukturiert wurde.

In diesem Kontext dient die Gründung aber primär der Vermögensverschleierung und Verhinderung der ordnungsgemäßen Vermögensaufteilung zwischen den geschiedenen Ehegatten.

In Österreich bestehen rund 3.000 Privatstiftungen. Ihre Errichtung erfordert jedoch regelmäßig mehrere Wochen Vorlaufzeit sowie einen erheblichen wirtschaftlichen und administrativen Aufwand, weshalb sie typischerweise erst ab einem Vermögen von etwa EUR 1,5 bis 2 Mio. sinnvoll sein wird.

Entsprechend selten wird dieses Vehikel tatsächlich zur Erschwerung von Aufteilungsansprüchen eingesetzt – ausgeschlossen ist dies allerdings nicht, wie etwa die Entscheidung des OGH vom 09.02.2024 zu 1 Ob 180/23m zeigt.

Gegenstand dieser Entscheidung war ein Auskunftsanspruch im nachehelichen Aufteilungsverfahren betreffend die Einbringung von Vermögen in eine Privatstiftung. Betreffen tut den Anspruch Vermögen, welches im Zeitpunkt der Aufteilung (Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft = nicht immer die Trennung des Paares) noch vorhanden ist oder welches in die Aufteilung einbezogen werden muss.

Dass es vorher keine Privatstiftung/keine Ambition einer Gründung oder Investition in eine Privatstiftung gab, wäre ein Indiz dafür, dass Vermögen zulasten eines Aufteilungsanspruchs verschleiert werden soll. Meist ist eine Zuwendung von Vermögen in eine solche Stiftung nicht mit der bisherigen Vermögensübung des Ehepaares vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbar.

Die/der ehemalige Ehepartner:in, welcher in die Privatstiftung Bar- oder Sachwerte eingelegt hat, ist zu einer Ausgleichszahlung (zum Ausgleich der in die Privatstiftung erfolgten Verschiebung von Vermögen) zu verpflichten, wenn sie/er binnen 2 Jahren im Sinne des § 91 Abs 1 EheG eine für die Ehegattin/den Ehegatten verkürzende Einlage in eine Privatstiftung/Gründung einer Privatstiftung getätigt hat.

Dem benachteiligten Ehepartner kann dabei auch ein Auskunftsanspruch zukommen, insbesondere hinsichtlich Art und Umfang des in die Privatstiftung eingebrachten ehelichen Vermögens.

Gerne beraten wir Sie in der Frage, ob ein Aufteilungsanspruch und ein dementsprechender Auskunftsanspruch betreffend Einlagen in eine Privatstiftung/die Errichtung einer Privatstiftung bestehen.

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