Die nichteheliche Lebensgemeinschaft – was gilt für Vermögen, Erbe und Obsorge bei einer Trennung?

November 2024  |  Autor: RA Mag. Sebastian Meyer

Vor dem 01.01.2017 waren nichteheliche Lebensgefährt:innen rechtlich oftmals „Fremden“ gleichzusetzen. Im Zuge zahlreicher Änderungen im Erbrecht kam es zumindest dort zu einer Verbesserung der Rechte von Lebensgefährt:innen.

Die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft ist ein Begriff, der im Sprachgebrauch seit Langem gang und gäbe ist, gesetzlich hingegen weitestgehend ungeregelt. Spezielle Regelungen, welche für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften gelten, existieren für die (nichteheliche) Lebensgemeinschaft meist nicht – im Gegensatz zu ehelichen Verpflichtungen und Ansprüchen (geregelt im ABGB / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch bzw. EheG / Ehegesetz) oder den Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft (im EPG / Eingetragene Partnerschaft-Gesetz).

Obwohl nichteheliche Lebensgemeinschaften oft gleich wie eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft gelebt werden, sollten Lebensgefährt:innen wissen, dass es für Rechte und Pflichten der (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft spezielle Lösungen wie bei Ehen und eingetragenen Partnerschaften nicht gibt. Um Unklarheiten und Unsicherheiten zu vermeiden, kann man mit einem Partnerschaftsvertrag Abhilfe schaffen, was in der Praxis jedoch selten passiert.

Im Fall einer Trennung oder der Abklärung einer Trennung stehen Betroffene vor einer Reihe schwieriger Einzelfragen wie z. B.:

  • Hat man gemeinsam erworben?
  • Wer kann was von wem zurückfordern?
  • Wird geerbt?
  • Wem gehört das gemeinsame Haus/die gemeinsame Wohnung bzw. wer hat welchen Anteil daran?
  • Erreicht die Zielsetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. der Anwendung des Rechtes der Gesellschaft bürgerlichen Rechts?
  • Kann ein/e Lebensgefährte/in in den Mietvertrag eintreten oder nicht?

Ein Partnerschaftsvertrag regelt insbesondere die Bestreitung der Lebenshaltungskosten, eine potenzielle Mitarbeit im Betrieb der Partnerin/des Partners, allfälligen Unterhalt, das gemeinsame Wohnen oder auch gegenseitige Vollmachten (z. B. auf Basis einer Vorsorgevollmacht, am besten hinterlegt im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis). Der Vertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden, nicht zuletzt aus Beweisüberlegungen. Allenfalls anfallende Gebühren und Kosten treten in Relation zu den Schwierigkeiten und Streitigkeiten, die ohne eine vorherige Regelung drohen, meist vollkommen in den Hintergrund.

Häufige rechtliche Probleme nichtehelicher Lebensgemeinschaften sind:

  • Lautet der Mietvertrag auf eine Partnerin/einen Partner, fehlt es am gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Wohnung (nur mit Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters möglich).
  • Lebensgefährt:innen fehlt es wechselseitig am Erbrecht -> damit wird ein Testament notwendig; nur, wenn gar kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, erbt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte alles (es bestehen keine Pflichtteilsansprüche).
  • Unter Partner:innen einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft fehlt es am gesetzlichen Unterhaltsanspruch oder an einer Witwenpension (selbst bei Jahrzehnte dauernden nichtehelichen Lebensgemeinschaften).
  • Für Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt die alleineige Obsorge der Kindesmutter (eine gemeinsame Obsorge muss erst „hergestellt“ werden).
  • Finanzielle Zuwendungen müssen nachträglich als Schenkung oder Darlehen deklariert werden.

Gerne beraten Sie zu Fragen zu diesem Thema Herr Mag. Meyer und Frau Dr. Schmidinger-Singer im Vorfeld oder nach einer Trennung.

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