Rückzahlungspflicht für Kreditbearbeitungsgebühren

Im Februar 2025 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine jahrelange Diskussion beendet: Prozentuell bemessene Kreditbearbeitungsgebühren stellen eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs. 3 ABGB dar und sind daher unwirksam. In einem parallel geführten Verbandsverfahren der Arbeiterkammer gegen die BAWAG erklärte das Höchstgericht die dort verrechneten 1,5 %-Gebühren für unzulässig und löste damit eine Rückforderungswelle aus.

Ausgangspunkt war eine Musterklage nach § 28 KSchG, mit der die Arbeiterkammer sieben Klauseln der BAWAG angriff. Unter anderem verlangte die Bank bei Verbraucherkrediten ein pauschales „Bearbeitungsentgelt“ von 1,5 % der Kreditsumme, das sofort bei Auszahlung fällig wurde. Schon in früheren Verfahren, hatte der OGH ähnliche Klauseln einzelner Banken beanstandet. Die neue Entscheidung bekräftigt diese Linie und weitet sie auf sämtliche prozentuellen Bearbeitungsgebühren aus.

Der OGH stützt seine Beurteilung auf drei Säulen

  • eine Entgeltklausel ist nichtig, wenn sie einen Vertragspartner gröblich benachteiligt,
  • Gemäß dem Transparenzgebot des KSchG müssen Verbraucher die Kostenstruktur nachvollziehen können,
  • Bearbeitungsentgelte sind Zusatzleistungen und müssen sachlich gerechtfertigt sein

und gelangte in Bezug auf Kreditbearbeitungsentgelte zu der Beurteilung, dass diese nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags gehören und der Inhaltskontrolle unterliegen. Die beanstandeten Klauseln sind gröblich benachteiligend, weil sie die konkreten Kosten grob überschreiten können. Ein tatsächlicher Prüfaufwand einer Bank skaliert nicht mit der Kredithöhe, eine rein prozentuelle Bemessung macht die Klausel gröblich benachteiligend und intransparent zugleich.

Gebühren für Löschungsquittungen wurden als Verstoß gegen § 879 Abs. 3 ABGB beurteilt, da sie ohne sachliche Rechtfertigung vom dispositiven Recht abweicht, wonach der Gläubiger diese Kosten zu tragen hat. Eine Klausel zu Mahnspesen wurde als gröblich benachteiligend beurteilt, da sie keine Einschränkung auf im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessene Kosten vorsieht. Die Klausel zu Kontoführungsentgelten wurde als intransparent beurteilt, da für den Kreditnehmer unklar bleibt, in welchen Zeitabständen diese Entgelte anfallen.

Welche Gebühren sind betroffen?

Die Entscheidung erfasst alle prozentuellen Bearbeitungsgebühren – egal, ob Hypothekar‑, Konsum‑ oder Autokredit. Die Verrechnung von Leistungen im Zuge der Vertragsabwicklung bleiben möglich, müssen aber nachweisbar den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln. Betreffend weitere Nebengebühren hat der OGH in der Vergangenheit entschieden, dass sie unzulässig sind, wenn sie zu Doppelverrechnungen führen, so z.B. Auszahlungsspesen, Porto‑ oder Drucksortenkosten.

Rückforderungsanspruch

Ansprüche aus unwirksamen Entgeltklauseln verjähren gegenüber Verbrauchern nach Ablauf von 30 Jahren. Neben den verrechneten Entgelten gebühren auch Zinsen in der Höhe von 4 % pro Jahr. Auch Kredite aus den 90er Jahren sind noch nicht verjährt – in diesen Fällen kann der Zinsanspruch den Rückzahlungsbetrag deutlich erhöhen.  

Bei Unternehmern wird derzeit von einer Verjährungsfrist von drei Jahren ausgegangen. Teilweise kann die 30‑Jahres‑Frist zur Anwendung gelangen, wenn ein Unternehmer in Verbrauchernähe ist oder das Institut Informationspflichten verletzt hat.

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