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Was zuerst gesagt wird, wirkt (oft) am längsten.

In einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird stets eine Vernehmung der/des Beschuldigten durchgeführt, wobei es für die Beschuldigte/den Beschuldigten meist keine Verpflichtung gibt, einem Ansinnen auf eine Beschuldigtenvernehmung sofort nachzukommen, außer es ist gemäß § 153 Abs 3 StPO eine sofortige Vernehmung vorzunehmen (eher selten – auch in diesem Fall hat man das Recht die Aussage erst nach anwaltlicher Beratung tätigen bzw. vorerst zu verweigern) oder eine Festnahme erfolgt (auch in diesem Fall hat man das Recht die Aussage erst nach anwaltlicher Beratung tätigen bzw. vorerst zu verweigern).

Nach § 153 Abs 2 StPO (Strafprozessordnung) wird die/der Beschuldigte meist schriftlich geladen und ist einer Ladung für eine Beschuldigtenvernehmung grundsätzlich „Folge zu leisten“ (nicht mit einer Aussageverpflichtung zu verwechseln).

Das schließt eben nicht aus, dass vorab eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt konsultiert wird (§ 7 Abs 1 StPO: Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.“), um die Beschuldigtenvernehmung vorzubereiten. Folgt man der Ladung jedoch gar nicht, kann man polizeilich vorgeführt werden.

In aller Regeln bereiten wir für Mandant:innen Stellungnahmen vor und akkordieren mit Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft einen gemeinsamen Termin für die nachfolgende Beschuldigtenvernehmung. In dieser Beschuldigtenvernehmung wird auf die Stellungnahme verwiesen und werden womöglich noch weiterführende Fragen beantwortet oder eben nicht.

Die/der Beschuldigte hat ja das Recht gar nicht bzw. eben nicht über die Stellungnahme hinaus auszusagen (Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern.“ – § 7 Abs 2 StPO). Das entspringt dem nemo-tenetur-Grundsatz = Verbot des Selbstbelastungszwangs.

Es ist legitim und fast immer sinnvoll, vorab rechtsanwaltliche Beratung darüber einzuholen, was einem in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird – oftmals reicht das Wissen um den Vorfall / die Vorfälle als Lebenssachverhalt (ein schlichtes Was ist passiert?), nicht aus, um die rechtliche Tragweite des Geschehen oder eben nicht Geschehenen ausreichend abzuschätzen – das ist unsere Aufgabe als Ihre Kanzlei.

Außerdem können Beschuldigtenvernehmungen eine abträgliche Eigendynamik gewinnen, welche in einer geordneten, schriftlichen Stellungnahme stets vermieden werden können.

Dies ist ein Appell an Sie/Dich, vorab rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, denn wenn einmal ausgesagt ist, dann wirkt diese erste Beschuldigtenvernehmung oft sehr lange und sehr stark nach.

Richtigerweise gehen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht regelmäßig davon aus, dass am ehesten die Angaben in der ersten Beschuldigtenvernehmung brauchbar sind, wenn Angaben gemacht wurden. Diese ist chronologisch die erste Vernehmung und oftmals in zeitlicher Nähe vom (angeblichen) Vorfall bzw. Faktum. Es ist einigermaßen schwierig in weiteren, nachfolgenden Beschuldigtenvernehmungen seine Aussagen aus der ersten Beschuldigtenvernehmung zu adaptieren und hier eine gänzlich andere Aussage „unterzubringen“, zumal oftmals nicht erklärbar sein wird, warum die Aussagen voneinander abweichen.

Die Strafermittlungsbehörden sind zu einer zweiten Beschuldigtenvernehmung mehr oder weniger nicht verpflichtet – diese kann durch einen Beweisantrag auch nicht erreicht werden, da die Beschuldigtenvernehmung kein Beweismittel ist (die/der Beschuldigte darf lügen, die/der Zeugin/Zeuge dagegen nicht).

Gerne berate und vertrete ich Sie / Ihren Verband in jedem Stadium des Strafverfahrens.

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