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„Wann ist eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens möglich?“

Es gibt eine Reihe an Delikten bzw. gibt es Konstellationen, bei/in welchen der Strafrahmen erweitert wird (dies betrifft die Bestimmungen § 39 Abs 1 StGB, § 39 Abs 1a StGB und § 39a StGB) und eine Gefahr einer „höheren“ Verurteilung gegeben ist.

A1.           § 39 Abs 1 StGB (klassischer Rückfall)

Dieser ist z. B. gegeben, wenn die/der Täter:in bereits zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe zurückzuführen sind), zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, die Strafen wenigstens zum Teil verbüßt wurden und nach der Vollendung des 19. Lebensjahres begangen worden sind.

A2.          § 39 Abs 1a StGB (Rückfall bei Gewalt- und Sexualdelikten)

Seit 2020 gibt es diese Bestimmung, welche erfüllt ist, wenn eine zweimalige Verurteilung wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben / Freiheit / Sexuelle Integrität und Selbstbestimmung begangen werden und eine erneute vorsätzliche Tat gegen eines dieser Rechtsgüter nach Vollendung des 19. Lebensjahres begangen wird.

Generell sind für beide Bestimmungen die Rechtsfolgen, dass sich zwingend das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte erhöht, wobei eine zeitliche Freiheitsstrafe 20 Jahre nicht überschreiten darf. Die Strafschärfung betrifft den Strafrahmen. Es gibt eine Rückfallsverjährung, als eine frühere Strafe außer Betracht bleibt, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (bei Verurteilung wegen mit zehn oder mehr Jahren Freiheitsstrafe bedrohter Taten = Verjährungsfrist zehn Jahre). Die Rückfallsvoraussetzungen stellen keinen eigenständigen Erschwerungsgrund dar, verstärken aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB (Vorstrafen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten).

B.             § 39a StGB (Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten)

§ 39a StGB regelt eine zwingende Erhöhung der Mindeststrafdrohung bei bestimmten Gewalttaten und erreicht in Verbindung mit Abs 2 eine zwingende Anhebung der Mindeststrafdrohung, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht und bestimmte Tatumstände vorliegen. Es handelt sich erneut um eine reine Strafrahmenvorschrift, die bereits bei der Strafrahmenfindung (dieser wird erhöht) anzuwenden ist .

Die Strafschärfung tritt ein, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht und einer der folgenden Umstände vorliegt :

  • Unmündiges Opfer (Z 1)
  • Schutzbedürftige Person (Z 2)
  • Außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt (Z 3)
  • Waffeneinsatz (Z 4)
  • Verabredete Verbindung (Z 5)

§ 39a wird angewandt, wenn „Gewalt im engeren Sinn“ vorliegt – also intensive Gewalt (Schmerzen beim Opfer oder Brechen des Widerstandes beim Opfers; gefährliche Drohung). Die Folgen sind – die Mindeststrafdrohung wird wie folgt erhöht:

  • Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe bis 720 Tagessätze = 2 Monate bis 1 Jahr Freiheitsstrafe & Alternative der Geldstrafe entfällt
  • Freiheitsstrafe ohne Mindestmaß, Höchstmaß über 1 Jahr -> Mindestmaß = 3 Monate Freiheitsstrafe
  • Freiheitsstrafe mit Mindestmaß 6 Monate  -> Mindestmaß = 1 Jahr Freiheitsstrafe
  • Freiheitsstrafe mit Mindestmaß 1 Jahr = Mindestmaß von 2 Jahren Freiheitsstrafe

§ 39a StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Strafuntergrenze bereits mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe beträgt.

Der jeweilige Umstand, der die Strafschärfung ergeben würde, wird nicht berücksichtigt, wenn er bereits „die Strafdrohung bestimmt“ (Schwere Nötigung mit Waffe z. B.). Ein Umstand, der zur Anwendung von § 39a StGB führt, kann zusätzlich als Erschwerungsgrund nach § 33 StGB berücksichtigt werden, da § 39a StGB nur eine Strafrahmenvorschrift ist und bei der Einordnung der Tat(en) keine Rolle spielt. 

Wichtig: § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) kann neben § 39a StGB zur Anwendung kommen. In diesen Fällen werden sowohl die Mindeststrafdrohung als auch die Obergrenze angehoben.

Die Anwendung des § 39a StGB bewirkt keine Änderung der sachlichen Zuständigkeit des Strafgerichtes.

Werden die Strafuntergrenzen unterschritten oder die Voraussetzungen des § 39a StGB offenbar unrichtig beurteilt, liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO vor.

Gerne berate und vertrete ich Sie für die Evaluierung des Strafrahmens und einem Problem wie im gegenständlichen Artikel aufgezeigt.

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