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Was auf eine strafgerichtliche Verurteilung folgt bzw. folgen kann

Im täglichen Leben können strafgerichtliche Verurteilungen großen Schaden anrichten, welcher viel mehr mit sich bringt als „nur“ die Geld- oder Haftstrafe samt Auflagen oder Probezeiten für das Delikt/die Delikte – Konsequenzen oder Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung.

Es ist unsere Erfahrung, dass man in einem Strafermittlungsverfahren sehr früh ein/e Rechtsanwältin/Rechtsanwalt einschalten sollte bzw. oftmals viel früher, als es in der Praxis erfolgt (https://rechtsatelier.at/artikel/strafrecht-ermittlungsverfahren-vernehmung/). Ein Grund dafür ist, dass man Verurteilungen später (z. B. nach einer ersten Vernehmung) oft schwer oder auch gar nicht mehr verhindern kann und eben vorgenannte Konsequenzen/Nebenfolgen eintreten können. Das sind im  groben Überblick (oftmals sehr komplexe Fragen) wie folgt:

I.          Strafen/Strafrahmen

Hat man Vorstrafen, wird bei einer neuerlichen Verurteilung offenbar darauf Bedacht zu nehmen sein. Hat man einschlägige Verurteilungen, könnte z. B. der Strafrahmen erweitert werden (https://rechtsatelier.at/artikel/wann-ist-eine-erhebliche-erhoehung-des-strafrahmens-moeglich/). Hierzu gehört auch die Frage, ob eine Geldstrafe ausreicht, eine Haftstrafe in eine Geldstrafe umgewandelt werden kann, eine bedingte Haftstrafe ausreicht oder generell im unteren Bereich der Strafdrohung verblieben werden kann.

Bei den Maßnahmen des Verfalls (§ 20 StGB) sowie des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) handelt es sich nicht um Nebenfolgen der Verurteilung, sondern um Maßnahmen aufgrund richterlicher Anordnung. Im Strafgesetzbuch findet sich mit der Konfiskation (§ 19a StGB) nur eine Nebenstrafe – sie kann nur zusammen mit einer Hauptstrafe verhängt werden.

II.         Arbeitsrecht / Dienstrecht

Geschäftsführer:innen bzw Vorstandsmitglieder können bei gewissen Verurteilungen ex lege ihre Stellung in der Gesellschaft verlieren oder dazu nicht ernannt werden dürfen (z. B. im GmbH-Recht die disqualifizierte Person nach § 15 Abs 1a – es handelt sich um ein Bestellungshindernis).

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann sich durch eine Verurteilung ein Entlassungsgrund ergeben.

III.         Amtsverlust

Aktuell kennt das Strafrecht nur eine zwingende Rechtsfolge eines strafgerichtlichen Urteils – den Amtsverlust gemäß § 27 StGB. Dieser folgt, wenn eine/ein Beamtin/Beamte durch ein inländisches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr, einer (teil)unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder einer beliebigen Freiheitsstrafe wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB verurteilt wird.

IV.        Sonstige Rechtsfolgen diverser Natur

Man kann von der Ausübung eines Gewerbes, vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen und von der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden.

Soldaten können entlassen werden, Offizieren können degradiert werden, bei Unteroffizieren und Chargen kann das Fortkommen/die Beförderung in Mitleidenschaft geraten.

Das Amt eines Notars erlischt durch eine Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen. Als Rechtsfolgen für Ärzte ist festgelegt, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt und dem Träger der Krankenversicherung ohne Kündigung erlischt, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbaren Handlungen kommt, bei der eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe verhängt wurde; weiters auch dann, wenn der Vertragsarzt wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufs und wegen groben Verschuldens strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde. Rechtsanwält:innen können im schlimmsten Fall ihre Zulassung verlieren.

Aber auch die (Alters-)Pension kann betroffen sein. So kann eine Beamtin/ein Beamte im Ruhestand ein Dienstverhältnis oder seinen Anspruch auf Ruhegenuss verlieren (egal, ob im Ruhestand oder nicht).

Eine strafgerichtliche Verurteilung hat oftmals disziplinargesetzliche Konsequenzen im jeweiligen Arbeitsbereich der/des Verurteilten.

V.         Verlust des Aufenthaltsrechts/der Staatsbürgerschaft

Eine sehr gewichtige Rechtsfolge kommt nun immer mehr in den Fokus (nachdem Asylverfahren abgenommen haben) – der Verlust des Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz. Wird ein sogenannter „Fremder“ wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung, die in den Zuständigkeitsbereich des Landesgerichts fällt oder mehr als einmal wegen irgendeiner von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung verurteilt, dann verliert er sein Recht zum Aufenthalt. Dies betrifft auch Bürger:innen aus der EU wie z. B. aus Deutschland oder Italien (!).

Es kann in diesem Zusammenhang zu einer Ausweisung und einem Einreiseverbot für immer oder für einen bestimmten Zeitraum kommen. Zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit weniger Asylverfahren befasst ist, kommen mehr Verfahren mit der Ausweisung/einem Einreiseverbot auf.

Es kann für Österreicher:innen auch zum Entzug der Staatsbürgerschaft kommen, wenn sie/er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach §§ 278b-278g StGB oder § 282a StGB zu einer unbedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (sogenannte Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden).

VI.        Was heißt eine strafgerichtliche Verurteilung für Unternehmer:innen?

Die schwerwiegendste Folge ist der Verlust der Gewerbeberechtigung, welcher teilweise verpflichtend ist (Gewerbeausschlussgrund). Im Vergaberecht kann ein/e Unternehmer:in ausgeschlossen werden, wenn gewisse strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen.

VII.       Verwaltungsrechtliche Tragweite

Die häufigste Konsequenz bei gewissen Straftaten bzw. Verurteilungen ist der Verlust der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 3 Abs 1 Z 2 Führerscheingesetz).

VIII.      Verweigerung von bestimmten Berechtigungen aufgrund der Verurteilung

Bei einer strafgerichtlichen Verurteilung kann beispielsweise die Berechtigung zum Tragen von Schusswaffen verwehrt werden oder eine Jagd– oder Fischereiberechtigung.

IX.        Sozialversicherungsrecht

Während des Vollzugs einer Untersuchungshaft ruhen für die Betroffene/den Betroffenen die Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung.

Im Zuge der Strafhaft und einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme (außer einer Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB) ruhen die Leistungsansprüche aus Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, außer es handelt sich nicht um mehr als 1 Monat.

X.         Folgen für das Zivilrecht / zivilgerichtliche Verfahren

Im Eherecht verwirkt ein/e Unterhaltsberechtigte/r den Unterhaltsanspruch gegenüber der/dem geschiedenen Ehepartner/in, wenn sie/er sich nach der Scheidung schwerer Verfehlung gegenüber der/dem Ehepartner/in schuldig gemacht hat.

Im Bereich des Erbrechts haben strafgerichtliche Verurteilung auch oft Einfluss auf das Recht eine Erbe zu erhalten oder anzutreten. Man wird z. B. erbunwürdig, wenn man gegen die/den Erblasser/in eine gerichtlich strafbare vorsätzliche Handlung begangen hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (wenn nicht verziehen wurde).

Durch die Privatbeteiligung können überdies zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geklärt werden und Zusprüche erfolgen. § 371 StPO gibt die Möglichkeit, wenn sich die gänzliche oder teilweise Ungültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsverhältnisses ergibt, im Strafurteil auch hierüber und über die daraus entspringenden Rechtsfolgen zu erkennen. Diese Rechtsfolge darf nicht unterschätzt werden, zumal ein Geschäft im Rahmen des Strafverfahrens schlichtweg aufgehoben werden kann (!).

Verfahrensrechtlich ist es so, dass eine strafgerichtliche Entscheidungen das Zivilverfahren insofern bindet, als bei einer Verurteilung im Zivilverfahren nicht argumentiert werden kann, dass man unschuldig sei. Dagegen bindet ein Freispruch das Zivilgericht nicht. Ist im Zuge eines Zivilverfahrens anzunehmen, dass im „Akt“ eine Straftat enthalten ist bzw. die Parteien im Zivilverfahren womöglich eine Straftat begangen haben bzw. Prozessbetrug begangen wird/wurde, besteht die Möglichkeit das laufende Zivilverfahren zu unterbrechen.

Wenn ein (abgeschlossenes) Zivilverfahren auf strafrechtlich relevante Art und Weise beeinflusst wurde, kann ein Zivilverfahren unter gewissen Umständen wiederaufgenommen werden – die sogenannte Wiederaufnahme eines Verfahrens; dies trifft im Übrigen auch auf Verwaltungsverfahren zu (siehe § 69 Abs 1 Z 1 Allgemeines Verfahrensgesetz – AVG).

Wichtig:

Es kann von der Verteidigung darum ersucht werden, dass von bestimmten Nebenfolgen oder Konsequenzen der Verurteilung abgesehen wird, wobei hierzu auch eine Strafberufung oder Berufung wegen Nichtigkeit möglich ist, wenn das nicht erfolgt.

Gerne vertreten wir Sie in Strafermittlungsverfahren oder im (strafrechtlichen) Hauptverfahren, sodass die vorgenannten und weitere Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung abgemildert oder vermieden werden können.

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