Eine Person kann auf zahlreiche Arten und Weisen angegriffen, gefährdet, bedroht oder in der Privatsphäre belästigt werden. Es ist die „Aufgabe“ von gesetzlichen Bestimmungen des Gewaltschutzes im weiteren Sinne (als Ausdruck einer gesellschaftlichen Aufgabe der Gewaltprävention) dies zu verhindern bzw. Abhilfe zu schaffen, wenn Angriffe, Gefährdungen, Drohungen oder Eingriffe in die Privatsphäre tatsächlich passieren.
Die wichtigsten Mittel zur Sicherung einer Person vor Verletzungen vorgenannter Art sind:
a) §§ 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) – Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
Wenn Gewalt passiert oder droht (§ 38a SPG), können die öffentlichen Sicherheitsorgane eine Wegweisung gegenüber der Gefährderin/dem Gefährder aussprechen. Damit gehen eine Reihe an Folgen einher – z. B. die Verpflichtung binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Absatz 4 SPG) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen.
Ra 2026/01/0042: Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG kann als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem „Gefährder“) selbst erfolgen. Notwendig ist daher jedenfalls eine entsprechende behördliche Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten bzw. in Abwesenheit des Gefährders erklärtes „Betretungs- und Annäherungsverbot“ keine Wirkungen zu entfalten vermag.
Ra 2024/01/0270: „Zusätzliche Ermittlungen durch die einschreitenden Beamten sind angesichts des Präventionscharakters eines Betretungsverbotes nicht zu verlangen. Vielmehr ist alleine vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen, nach welchem zu beurteilen ist, ob hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG 1991 vorlagen.“
Ro 2024/01/0008: „Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auch durch telefonische Erklärung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Gefährder möglich bzw. zulässig.“
b) § 382b Exekutionsordnung (EO) – Schutz vor Gewalt in Wohnungen
Diese Bestimmung regelt den Schutz vor Gewalt in Wohnungen durch gerichtliche, einstweilige Verfügungen und ist eine Schutzbestimmung vor Gewalt in Wohnungen ohne Einschränkung auf „nahe Angehörige“.
RS0110446 / E vom 19.11.2025 – insbesondere 1 Ob 156/10p: „Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es – ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse – zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können.“
RS0121302 / E vom 19.11.2025 – insbesondere 10 Ob 7/07p: „Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.“
c) § 382c Exekutionsordnung (EO) – Allgemeiner Schutz vor Gewalt
RS0124434 / E vom 20.11.2024: „Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt die Bescheinigung eines konkreten Verhaltens des Antragsgegners voraus, das Gewaltanwendung im weiteren Sinn beinhaltet. Die Bescheinigung des bloßen Verdachts, der Antragsgegner verhalte sich gewalttätig – die Ausübung sexueller Gewalt ist von diesem Begriff selbstverständlich umfasst – reicht für die Annahme, das Verhalten des Antragsgegners mache das weitere Zusammenleben/Zusammentreffen unzumutbar, nicht.“
d) § 382c Exekutionsordnung (EO) – Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre
7 Ob 38/23y vom 22.03.2023: „Schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten sind auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren. (T28)
Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T29)“
RS0120423 / E vom 06.11.2024: „Steht ein Eingriff in die Privatsphäre fest (hier: durch systematische, identifizierende Videoüberwachung), trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Entspricht er dieser Behauptungs- und Beweislast, kann der Beeinträchtigte behaupten, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Stellt sich dabei heraus, dass die Maßnahme nicht das schonendste Mittel war, erübrigt sich die Vornahme einer Interessenabwägung.“
Generell kann gesagt werden, dass bei jeglichen der vorgenannten Angriffen oder Bedrohungen schnell gehandelt werden muss, was unsere Kanzlei für Sie bewerkstelligen kann.
Gerne beraten wir Sie in Fragen zu (polizeilichen) Wegweisungen, Einstweiligen Verfügungen im Zusammenhang mit Gewalt-, Wohnungs- und Privatsphärenschutz sowie damit zusammenhängenden Scheidungs-, Obsorge oder Strafverfahren.