Vermögensschutz bei Scheidung: So sichern Sie eheliche Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen
Eine bevorstehende Scheidung / laufende Scheidung ist emotional meist belastend und oft auch eine finanzielle Zerreißprobe. Nicht selten kommt es vor oder während des Verfahrens zu Existenzängsten bei einer/einem Partner:in. Eine häufige Sorge ist, dass die/der Partner:in
- (heimlich) Konten leert,
- Sparbücher oder sonstige Vermögenswerte dieser Art beiseiteschafft, oder
- aufgrund eingebrachten, geschenkten oder geerbten Liegenschaftseigentum behauptet, dass die/der andere Partner:in die Ehewohnung verlassen muss, ohne etwas zu bekommen
Das österreichische Recht bietet hier einen gewissen Schutzschirm für die/den Partner:in. Sowohl präventiv, also um Vermögensverschiebungen bereits im Vorfeld zu verhindern, als auch nachträglich, somit, um bereits entzogenes Vermögen rechnerisch auszugleichen oder zurückzuholen, stehen Betroffenen wirksame rechtliche Werkzeuge zur Verfügung.
1. Spannungsverhältnis – Gütertrennung im Alltag, Aufteilung bei Scheidung
Während einer aufrechten Ehe gilt in Österreich der gesetzliche Grundsatz der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jede/r Partner:in Alleineigentümer:in ihres/seines eigenen Vermögens bleibt und grundsätzlich frei darüber verfügen darf. Dieses Prinzip wird erst im Zuge einer Scheidung durchbrochen. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung sind das sogenannte eheliche Gebrauchsvermögen (z. B. Hausrat, die Ehewohnung, das Auto) und die ehelichen Ersparnisse (z. B. Sparguthaben, Wertpapiere, private Altersvorsorge) nach den Grundsätzen der Billigkeit aufzuteilen (§§ 81 ff Ehegesetz bzw. EheG).
Da diese Aufteilung erst nach dem Ende der Ehe stattfindet, besteht in der Trennungsphase eine gefährliche Lücke: Partner:innen, die befürchten, bei der nachehelichen Aufteilung ein ungewolltes Ergebnis zu erleiden, neigen manchmal dazu, Vermögenswerte vorab „verschwinden“ zu lassen, in Stiftungen zu verschieben (siehe: Nacheheliche Aufteilung und Privatstiftung – ein logisches Spannungsverhältnis) oder sonst wie zu verschleiern und schwerer zugänglich zu machen.
2. Präventiver Schutz: Die Einstweilige Verfügung (EV)
Wer den konkreten Verdacht hat, dass Vermögen beiseitegeschafft werden soll, muss schnell handeln. Beim zuständigen Bezirksgericht kann eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Aufteilungsanspruchs (§ 382 Z 8 lit b EO) beantragt werden. Damit das bewilligt wird, muss dem Gericht schlüssig dargelegt werden, dass die zu sichernden Werte überhaupt zur ehelichen Aufteilungsmasse gehören und, dass eine konkrete und objektive Gefahr droht (Misstrauen reicht nicht aus). Es müssen Indizien vorliegen – etwa bereits getätigte ungewöhnlich hohe Barabhebungen, die Inserierung der Ehewohnung auf Online-Portalen oder Ankündigungen, z. B. Geld ins Ausland zu schaffen (7 Ob 93/10t).
3. Sonderfall Ehewohnung / dringendes Wohnbedürfnis
Die Wohnung oder das Haus, in dem die Familie lebt, genießt im österreichischen Recht eine Sonderstellung. Nach § 97 ABGB hat jede/r Ehegattin/Ehegatte einen Anspruch darauf, dass die/der andere (die/der Verfügungsberechtigte) alles unterlässt, was dazu führen könnte, dass man die Wohnung verliert (z. B. durch unabgesprochene Kündigung des Mietvertrags oder unabgesprochenen Verkauf des Hauses). Zum Schutz dieses Anspruchs dient die einstweilige Verfügung nach § 382j EO (für Betroffene deutlich leichter – es entfällt die Pflicht zur Gefahrenbescheinigung (§ 382j Abs 2 EO).
4. Wenn das Vermögen schon weg ist, erfolgt die fiktive Hinzurechnung (§ 91 EheG)
Konnten die Vermögensverschiebungen nicht rechtzeitig gestoppt werden, kommt der sogenannte nachträgliche Schutz zum Tragen. Gemäß § 91 Abs 1 EheG gilt: Hat ein/e Ehepartner:in ohne Zustimmung des anderen eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse eigenmächtig frühestens 2 Jahre vor Scheidungsklage verringert, wird der Wert des Fehlenden bei der Aufteilung fiktiv hinzugerechnet. Das Vermögen wird also rechnerisch so behandelt, als wäre es noch vorhanden.
Auch Vermögenswerte, die erst nach der tatsächlichen Trennung, aber vor der rechtskräftigen Scheidung eigenmächtig verschoben werden, unterliegen diesem Schutz. Praktisch wird so vorgegangen, dass die/der Partner:in, die/der das Geld unrechtmäßig beiseitegeschafft hat, bei seinem Aufteilungsanspruch dementsprechend weniger erhält. Allenfalls erhöht sich die Ausgleichszahlung, die sie/er an die/den betroffenen Partner:in leisten muss.
5. Praxistipps
- Beweise sichern: Dokumentieren Sie den Vermögensstand ausreichend
- Einstweilige Verfügung nutzen: gezielte Anträge auf einstweilige Verfügungen (es findet kein Verbesserungsverfahren statt) können Vermögensschutz verschaffen
- Wohnungsrecht absichern: Droht der Entzug der Ehewohnung, zögern Sie nicht, eine EV nach § 382j EO zu beantragen. Nutzen Sie das gesetzliche Privileg, dass hier im laufenden Scheidungsverfahren keine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden muss.
- Fristen im Auge behalten: Prüfen Sie rückwirkend alle ungewöhnlichen Transaktionen Ihrer/Ihres Partnerin/Partners innerhalb der letzten zwei Jahre vor Einreichung der Scheidung oder der tatsächlichen Trennung (tatsächliche Aufhebung der Lebensgemeinschaft) und danach.
Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie auch in diesen brenzligen Situationen, wenn man das Gefühl hat, dass man mit der drohenden Scheidung und der damit einhergehenden Vermögensaufteilung überfordert wird.
Insbesondere bei Einstweiligen Verfügungen benötigen Sie die Hilfe von uns Rechtsanwält:innen.