Marken müssen unterscheidungskräftig sein (siehe z. B. OGH 22.10.2024, 4 Ob 148/24d) – dies bedeutet, dass sie z. B. nicht beschreibend sein dürfen (Marke beschreibt den Warenkreis, Kundenkreis, betriebliche Herkunft etc., Herleitung von Waren und Dienstleistungen hinter der Marke ohne viel Denkarbeit), nicht mit anderen bzw. vorrangigen Markenrechten verwechselt werden können dürfen oder auch bestimmte Zeichen und Wörter nicht enthalten dürfen. Oftmals sind Kunstwörter oder eben nicht die angepriesenen Waren und Dienstleistungen beschreibende Begriffe anzudenken (Ikea hat einen Kindermöbelserie mit dem Namen Mammut).
Marken werden nur eingetragen oder Markenschutz gewährt, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht (siehe z. B. OGH 21.11.2023, 4 Ob 187/23p) – ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist eine Einzelfallprüfung. Relevant sind insbesondere der Bekanntheitsgrad der Marke, der Grad der sprachlichen/Zeichen-Ähnlichkeit sowie die relevanten Waren oder Dienstleistungen (sind die beiden Parteien Mitbewerber im weiteren Sinne).
Neuere Marken sind manchmal älteren Marken ähnlich – dies kann rechtlich zulässig sein oder nicht und ist eine sehr häufige Markenrechtsproblematik (siehe z. B. OGH 19.12.2023, 4 Ob 40/23w). Der Schutz einer bekannten Marke besteht für ähnliche und auch einander nicht ähnliche Waren und Dienstleistungen (!). Der Schutzbereich bekannter Marken wird damit über die Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit hinaus erweitert, ohne dass es auf eine Verwechslungsgefahr ankommt. Manchmal kommt es zum Ausnutzen der bekannten Marke auf unlautere Art und Weise. Benützt ein Unternehmen ein ähnliches Markenzeichen, wird oftmals eine Rufausnutzung zu vermuten sein (das Ausbeuten, das Verwässern und die Beeinträchtigung einer bekannten Marke indizieren die Unzulässigkeit der Markenverwendung, außer es gibt sehr spezielle Umstände – bspw. wenn der Markenanmelder/die Markenanmelderin einen Nachnamen hat, welcher auch eine Marke darstellt; es ist jedoch sehr selten).
Marken(-anmeldungen) bzw. bereits das Einführen eines Zeichens für Ihr Unternehmen ist bereits prüfungswürdig, wenn daraus mehr für Ihr Unternehmen entstehen soll.
Gerne beraten wir Sie
- in der Frage der Einführung eines Markenzeichens,
- ob Ihre Marke eine andere Marke verletzt,
- ob eine andere Marke Ihre Marke verletzt oder
- auch in Fragen der generellen Unterscheidungskraft Ihrer Marke / einer konkurrierenden Marke.