Die Rechtsgrundlage für das Rechtsanwaltshonorar ist zum einen der Rechtsanwaltstarif (siehe Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG in der geltenden Fassung). Zum anderen werden die jeweils geltenden Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages herangezogen.
Die konkrete Höhe des Rechtsanwaltshonorars bemisst sich in weiterer Folge nach dem Wert der Sache bzw. nach der Bemessungsgrundlage, wobei hierfür entweder gesetzliche Ansätze vorhanden sind oder eine Vereinbarung darüber zu treffen ist.
Daneben ist stets Raum für die Vereinbarung eines freien Honorars in Form einer Pauschale oder eines Stundensatzes. Die konkrete Abrechnung unserer Tätigkeit geschieht nach folgenden Methoden:
Wir besprechen auch außerhalb unserer Öffnungszeiten gerne Ihre Anliegen.
Schmidinger-Singer Meyer Zeilinger
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