Unsere Honorarnoten im Überblick

Ihre Rechtsanwälte für Ihr persönliches Anliegen.

Honorar

Bei den anfallenden Kosten für unsere Tätigkeit für Sie bzw. Ihr Unternehmen ist Transparenz unser oberstes Gebot. Denn es ist unser Anspruch, dass es für unsere Klienten soweit möglich abschätzbar ist, welche Kosten auf sie zukommen werden bzw. könnten. Wir erbringen eine sehr spezialisierte berufliche Dienstleistung für unsere Klienten, für welche wir eine aufwändige Ausbildung durchlaufen haben und laufend Fortbildungen wahrnehmen. Unsere Kanzlei ist im Interesse des Klienten stets darum bemüht, den richtigen Lösungsansatz zu erarbeiten und durchzusetzen. Das frühe Einschalten eines Rechtsanwalts zahlt sich sehr häufig aus, zumal damit gröbere Probleme vermieden werden können, welche bei späterem Einschalten schon einen viel größeren Aufwand zur Beseitigung mit sich bringen können.

Rechtsanwaltshonorar

Die Rechtsgrundlage für das Rechtsanwaltshonorar ist zum einen der Rechtsanwaltstarif (siehe Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG in der geltenden Fassung). Zum anderen werden die jeweils geltenden Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages herangezogen.

Die konkrete Höhe des Rechtsanwaltshonorars bemisst sich in weiterer Folge nach dem Wert der Sache bzw. nach der Bemessungsgrundlage, wobei hierfür entweder gesetzliche Ansätze vorhanden sind oder eine Vereinbarung darüber zu treffen ist.

Daneben ist stets Raum für die Vereinbarung eines freien Honorars in Form einer Pauschale oder eines Stundensatzes. Die konkrete Abrechnung unserer Tätigkeit geschieht nach folgenden Methoden:

Der Rechtsanwaltstarif (siehe Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG) wird angewandt. Bei dieser Art der Abrechnung sind angemessene Nebenleistungen wie Konferenzen, Telefonate, Kommunikation mit den Mandanten und Dritten etc. inkludiert. Vergleichsbemühungen in großem Umfang und über den Durchschnitt hinaus sind regelmäßig gesondert zu tragen.
Ebenso wie beim Einheitssatz wird der Rechtsanwaltstarif (siehe Rechtsanwaltstarifgesetz – RATG) angewandt. Bei Abrechnung nach Einzelleistungen werden jedoch sämtliche Tätigkeiten einzeln erfasst und auch einzeln abgerechnet.
Für allgemeine Rechtsberatung, für die Tätigkeit als ausgelagerte Rechtsabteilung für kleine und mittlere Unternehmen, für Rechtsgutachten oder Recherchen etc. kann es für beide Seiten von Vorteil sein, nach Stundensatz abzurechnen. Wir können im Vorfeld häufig ungefähr abschätzen, welche Stundenanzahl für welche Tätigkeit anfallen könnte; so sind die Kosten des Klienten meist gut abzuschätzen.
Hierbei kann der vermutlich anfallende Aufwand im Vorfeld bereits gut abgeschätzt werden – der Klient weiß, welche Kosten auf ihn zukommen und der Rechtsanwalt weiß, welcher Aufwand auf ihn zukommt. Dies kann z. B. bei Verträgen oder Markenanmeldungen die richtige Wahl der Abrechnung für beide Seiten sein.
Besteht eine solche und deckt diese das außergerichtliche oder das gerichtliche Einschreiten für Klient und Versicherungsnehmer, dann kommt diese Versicherung bei gerichtlicher Deckung beispielsweise meist für sämtliche Rechtsanwaltskosten (für beide Seiten) und Prozesskosten (Pauschalgebühren, Sachverständigengebühren, Zeugengebühren etc.) auf, wobei im Einzelfall Selbstbehalte anfallen können. Gerne fragen wir für Sie bzw. Ihr Unternehmen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob der relevante Baustein auch aufrecht versichert ist und Deckung erteilt werden kann. Unter Umständen wird eine Deckungsklage gegen Ihren Versicherer (Rechtsschutzversicherung und sonstige Versicherungen) notwendig, um diesen eben gerichtlich zur Deckung unseres Einschreitens für Sie bzw. Ihr Unternehmen zu bewegen, wenn die Ablehnung der Deckung zu Unrecht erfolgt ist.

Kontaktieren Sie uns!

Es ist stets unser Ziel, mit Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen eine für das Rechtsproblem passende Art der Abrechnung zu finden. Weitere Informationen zur Abrechnung bzw. zu den Rechtsanwaltskosten (Fragen des Obsiegens, Kostenersatzes, Kostenersatzes nach Billigkeit, Prozesskostenablösen etc.) erhalten Sie gerne auf Anfrage an die Mailadresse kanzlei@rechtsatelier.at und/oder im Zuge eines Beratungstermins in unserer Kanzlei.

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