Arzthaftungsrecht / Behandlungsverträge / Patientenrecht / Krankenanstaltenrecht

Im Zusammenhang mit Fragen rund um das Arzthaftungsrecht, das Recht der Behandlungsverträge, Patientenrecht und Krankenanstaltenrecht (unter anderem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)) übernehmen wir Ihre Agenden bis hin zu Gerichtsverfahren, in welchen es meist um fehlerhafte Diagnosen, Risiko- und Folgenaufklärungen, Medikationen/Therapien, sonstige Behandlungsfehler, fehlerhafte Aufklärung und das Zustandekommen von Behandlungsverträgen geht, welche Ihnen oder Ihren Angehörigen widerfahren sind bzw. welche Ihnen als Arzt/Krankenanstalt vorgeworfen werden.

Regelmäßig kommt es vor, dass die Verpflichtungen von Krankenanstalten und den behandelnden Ärzten gegenüber den Patienten nicht (vollinhaltlich) eingehalten werden und sich die Frage stellt,

  • ob die ärztliche Diagnose korrekt ist/war
  • ob eine ausreichende Aufklärung gegenüber dem Patienten erfolgte (trotz lege artis durchgeführter Behandlung!)
  • ob die richtige Behandlungsmethode gewählt wurde

Es kommt aber ebenso vor, dass solche Vorwürfe fälschlich erhoben werden und abgewehrt werden müssen.

Die vorgenannten Fehler können ärztliche Kunst- bzw. Behandlungsfehler darstellen oder auch Verstöße gegen ärztliche Aufklärungspflichten gegenüber dem Patienten, was sich auch in einer lückenhaften Dokumentation durch den behandelnden Arzt zeigen kann. Dies ist insofern von Belang, als die ärztliche, individuelle Aufklärung des Patienten zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, als dem Patienten noch genug Überlegungszeit verbleibt; es kommt vor, dass keine ausreichende bzw. angemessene Überlegungsfrist eingeräumt wurde. Höchstgerichtlich handelt es sich bei der ausreichenden Überlegungsfrist um eine der wichtigsten Bausteine in diesem Bereich, genauso wie ärztliche und individuelle Aufklärung des Patienten.

Sie können verschiedene Ansprüche aus dem Arzthaftungsrecht und den verwandten Rechtsbereichen gelten machen wie folgt:

  • Schadenersatz (insbesondere die Heilungskosten aufgrund des ärztlichen Kunstfehlers/Behandlungsfehlers)
  • Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Leistungserbringung im Zuge des Behandlungsvertrages bzw. der ärztlichen Heilbehandlung
  • Schmerzengeld für die dem Patienten entstandenen Schmerzen (physische sowie psychische Schmerzen; psychische Schmerzen sind eine seelische Beeinträchtigung, die Krankheitswert erreicht)
  • Kosten für Pflegeleistungen sowie Haushaltshilfe und den Umbau der Wohnung/des Hauses aufgrund der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung
  • Verdienstentgang für selbstständig Erwerbstätige für die Zeit des Arbeitsausfalles
  • Verunstaltungsentschädigung bei Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens (privat wie beruflich) bzw. wegen verminderter Heiratsaussichten

Auch können wir Sie als behandelnder Arzt oder Krankenanstaltsbetreiber bei der Abwehr gegen solche Ansprüche beraten und vertreten.

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