Produkthaftungsrecht

Dieses Recht gelangt insbesondere durch Anwendung des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Anwendung, wenn durch ein Produkt eines Herstellers, Vorlieferanten, Importeurs oder des Händlers ein Schaden verursacht wird und entweder

  • ein Produktionsfehler (sogenannte „Ausreißerschäden“),
  • ein Konstruktionsfehler (die Konstruktion ist von Anfang an oder recht bald unzureichend und entspricht nicht (mehr) dem Stand der Technik) oder
  • ein Instruktionsfehler (aufgrund mangelhafter Bedienungsanleitung bzw. Instruktionen für den Endverbraucher)

dafür verantwortlich zeichnet.

Es wird eine in das Produkt gesteckte und im Einzelfall berechtigte Sicherheitserwartung nicht erfüllt und damit die unabdingbare und verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung primär des Herstellers für Personen- und Sachschäden schlagend, wenn der Endverbraucher eine sozialadäquate Nutzung an den Tag legt/gelegt hat (wenngleich eine Fehlnutzung des Produktes vorliegt, mit dieser aber unter Umständen gerechnet werden kann/muss).

Anspruch besteht bei Personenschäden auf Schadenersatz, Verdienstentgang, Ersatz der Heilbehandlungskosten und Schmerzengeld; bei Versterben kann für die nächsten Angehörigen ein Anspruch auf den Ersatz von Begräbniskosten und ein Anspruch auf die Leistung von Unterhaltszahlungen entstehen.

Wir übernehmen Ihre Vertretung in Fällen der Produkthaftung sowie für Hersteller, Vorlieferanten, Importeure oder den Händler die Abwehr solcher Ansprüche.

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